Einheitspatent in Deutschland nicht mehr ratifizierbar nach dem Brexit aufgrund des AETR-Urteils

PRESSEMITTEILUNG — [ Europa / Brexit / Patent / Demokratie / Wirtschaft / Software ]

Berlin, 19. Februar 2020 — Mit Inkrafttreten des Brexit ist es Deutschland nicht mehr möglich, das Abkommen über das Einheitspatent (Unitary Patent) zu ratifizieren, teilt das FFII mit. Im Zusammenhang mit der Ratifizierung des AETR  (22/70) hat der Europäsche Gerichtshof Rechtsgrundsätze aufgestellt, die während der Verhandlungen 2006 dazu führten, dass nicht-EU-Staaten, wie die Schweiz, ausgeschlossen wurden. Das FFII ist der Ansicht, dass bei einer Ratifizierung in Deutschland eine erneute Verfassungsbeschwerde vielversprechend ist. Das Einheitspatent ist ein dritter Anlauf, um Software-Patente in Europa durchzusetzen.

Durch den Austritt des Vereingten Königreichs, den Brexit, fallen Verträge mit dem Vereinigten Königreich nunmehr in eine andere Kategorie, die zur externen Kompetenz der EU  (Articles 216/218 TFEU) gehören. Das Vereinige Königreich ist, nach den zum AETR Vertrag aufgestellten Regeln, ein Drittstaat – daran ändern auch die Übergangsbestimmungen des Austrittsvertrages nichts.

Sofern Deutschland dem Drängen der Patentwirtschaft nachgibt und jetzt noch dem Vertrag zum UPC beitritt, wäre dies eine wesentliche Vertragsverletzung des Europäischen Rechts und könnte eine neue Europarechtsbeschwerde zur Folge haben.

Die Rechtsprechung im Fall “AETR” (Rechtssache 22/70) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lautet:

“Insbesondere sind in den Bereichen, in denen die Gemeinschaft zur Verwirk­lichung einer vom Vertrag vorgesehe­nen gemeinsamen Politik Vorschriften erlassen hat, die in irgendeiner Form gemeinsame Rechtsnormen vorsehen, die Mitgliedstaaten weder einzeln noch selbst gemeinsam handelnd be­rechtigt, mit dritten Staaten Verpflich­tungen einzugehen, die diese Normen beeinträchtigen.”

“Zusammengenommen ergeben diese Bestimmungen, dass die Mitgliedsstaaten ausserhalb des Rahmens der Gemeinschaftsorgane keine Verpflichtungen eingehen können, welche Gemeinschaftsrechtsnormen, die zur Verwirklichung der Vertragsziele ergangen sind, beeinträchtigen oder in ihrer Tragweite ändern können.”

Die EU hat nunmehr das ausschliessliche Recht, Verträge mit dem Vereinigten Königreich über die vom UPC umfassten Gegenstände abzuschließen. Da das Vereingte Königreich bereits die EU verlassen hat, ist dies nunmehr Kompetenz der EU.

Folglich muss der Ratifizierungsprozess des Vertrags über das Vereinheitlichte Patentgericht (UPC) abgebrochen  und der Vertrag an die neue Situation angepasst werden.

Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien in §43 (1) Nr. 8 verlangt die Darstellung der “Bezüge zum und die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union”.

Das bedeutet, dass die deutsche Regierung zunächst untersuchen muss, ob das Übereinkommen (UPCA) mit europäischem Recht vereinbar ist, seit das Vereinigte Königreich die EU verlassen hat. Auf Grund der Rechtsprechung zum AETR und des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das UPCA derzeit nicht europarechtskonform.

Falls die Frage der Konformität zum Europarecht dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vorgelegt wird, sollte es in Betracht ziehen, eine vorläufige Meinung des EuGH (nach Artikel 267 des TFEU) vor seiner Entscheidung einzuholen.

Das Einheitspatent ist eine gefährliche Konstruktion, da spezialisierte Patentgerichte die finale Auslegung des Patentrechts, in Bezug auf Software-Patente im besonderen, bestimmen, während der EuGH hierzu nicht mehr zuständig ist (ausgenommen die Biotech Direktive).

Die Erfahrung in den Vereinigten Staaten von Amerika hat gezeigt, dass diese spezialisierten Patentgerichte voreingenommen und gefährlich für die Gesellschaft sind, wie die neuerlichen vielfältigen Fälle zeigen, in denen der US Supreme Court Urteile des spezialisierten obersten Patentgerichts (CAFC) korrigiert hat (“8-0”).

Links

  • Urteil des EuGH vom 31 March 1971 – European Agreement on Road Transport – Fall 22-70: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:61970CJ0022
  • Ratsdokument ‘Institutionelle Aspekte des Beitritts der EG zum Europäischen Patentübereinkommen’: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-13742-2001-INIT/de/pdf
  • Ratsdokument ‘Request for an opinion by the European Court of Justice on the compatibility under the EC Treaty of the envisaged Agreement creating a Unified Patent Litigation System (UPLS)’: “IV. COMMUNITY COMPETENCE […] (32) As regards European patents, the aim and content of the measure consisting in the establishment and organisation of a specialised jurisdiction of an international nature for cases concerning patents, are essentially a matter that falls within Member States’ competence. However, some of the provisions of the envisaged Agreement relate to matters for which the Community has already exercised its internal competence by laying down common rules. In the light of the case law of the Court of Justice, Member States no longer have the right, acting individually or collectively, to enter into obligations with third countries which may affect these rules or alter their scope (ref19 AETR)” https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10571-2009-INIT/en/pdf
  • Unitary patent protection systems in Europe, Masahiko Matsunaka: Da das EPLA das Europäische Patentgericht errichtet und dem Gericht die Zuständigkeit überträgt, wirkt es sich offensichtlich auf die Brüsseler Rechtsnormen aus. Darüber hinaus sind die an den EPLA-Verhandlungen beteiligten Staaten nicht nur EU-Mitgliedstaaten, sondern umfassen auch Nicht-EU-Staaten (z. B. die Schweiz). Daher hätten die EU-Mitgliedstaaten keine Befugnisse, die EPLA auf der Grundlage der AETR-Doktrin zu institutionalisieren.” http://www.iip.or.jp/e/summary/pdf/detail2004/e16_20.pdf
  • Oshaliang: Why Does the U.S. Supreme Court Keep Reversing the Federal Circuit? Das Bundesgericht wurde von einigen als zu patentfreundlich empfunden, mit der Befürchtung, dass dies schwache Patente und Patenttrolle begünstigte. Unabhängig davon, ob dies ein Anliegen des Gerichtshofs war oder nicht, haben die jüngsten Entscheidungen des Obersten Gerichts den Patentschutz, der vom Federal Circuit bestätigt wurde, größtenteils eingeschränkt. https://oshaliang.com/newsletter/why-does-the-u-s-supreme-court-keep-reversing-the-federal-circuit/

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